SpG § 3. Vereinssparkassen, BGBl. Nr. 64/1979, gültig ab 01.03.1979

§ 3. Vereinssparkassen

(1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.

(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.

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