SpG § 2., BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004

§ 2.

(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Haftung der Gemeinde (Haftungsgemeinde) im Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a haftet die Gemeinde gemäß Abs. 2a.

(2) Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasse ein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausreichendes Grundkapital unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, das den voraussichtlichen Aufwand für die Gründung der Sparkasse und den Bedarf für den Geschäftsbetrieb der ersten drei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.

(2a) Wird die einbringende Sparkasse in eine Privatstiftung umgewandelt, beschränkt sich die Haftung der Gemeinde gemäß Abs. 1 auf jene Verbindlichkeiten, die bis zu dem auf die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. Der Umfang der von der Haftung der Gemeinde(n) erfaßten Verbindlichkeiten ist von der Sparkassen Aktiengesellschaft jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen sind in Summe darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, kann die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften sind die erforderlichen Rückstellungen anzuführen. Die Plausibilität dieser Aufstellung, das in der Sparkassen Aktiengesellschaft und in der Privatstiftung zur Verfügung stehende Vermögen zur Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Haftungsgemeinde(n) sind durch die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser ist dem Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft gleichzeitig mit dem bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu übermitteln. Der Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der (den) Haftungsgemeinde(n), dem Vorstand der Privatstiftung und der FMA vorzulegen.

(3) Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wirkungsbereich.

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