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SpG § 2., BGBl. Nr. 326/1986, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1998

§ 2.

(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft haftet die Gemeinde (Haftungsgemeinde) der Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in gleicher Weise.

(2) Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasse ein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausreichendes Grundkapital unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, das den voraussichtlichen Aufwand für die Gründung der Sparkasse und den Bedarf für den Geschäftsbetrieb der ersten drei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.

(3) Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wirkungsbereich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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