SpG § 29., BGBl. Nr. 22/1995, gültig von 31.12.1994 bis 31.03.2002

§ 29.

(1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind ein Staatskommissär und bei Bedarf auch ein Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann zu bestellen, solange die Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling nicht übersteigt, ansonsten vom Bundesminister für Finanzen. Ein vom Landeshauptmann bestellter Staatskommissär (Stellvertreter) ist von diesem abzuberufen, sobald die Bilanzsumme einer Sparkasse oder Sparkassen Aktiengesellschaft 100 Milliarden Schilling übersteigt.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt.

(3) Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und über von ihm wahrgenommene Beanstandungen zu übermitteln. Über einen von ihm erhobenen Einspruch hat der Staatskommissär (Stellvertreter) dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann unverzüglich zu berichten.

(4) Im übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

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