§ 28.
(1) Die Sparkassenaufsicht wird in erster Instanz vom Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, und in zweiter Instanz vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt, soweit dieser nicht nach diesem Bundesgesetz allein zuständig ist. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen nach dem Bankwesengesetz wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Aufsichtsbehörden können von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Sparkasse Einsicht nehmen.
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