§ 27b.
(1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.
(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.
(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.
(4) Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann zuzustellen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAF-30960