SpG § 26., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.03.2002

§ 26.

(1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf dem Landeshauptmann anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAF-30960