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SpG § 24., BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002

§ 24.

(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.

(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. die Prüfung des Jahresabschlusses;

2. Sonderprüfungen;

3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a;

4. Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.

(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.

(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2001)

(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.

(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbandes zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen.

(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; erfolgt die Abberufung nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Anstellungserfordernisse, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung vorzunehmen; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; erfolgt die Bestellung nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung vorzunehmen;

2. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstands; derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.

(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist zulässig.

(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbands, die der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen;

2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;

3. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;

4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;

5. die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.

(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung für je begonnene 7 Millionen Euro Bilanzsumme (Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus, der Organmitglied der ihn entsendenden Sparkasse sein muß.

(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(15) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.

(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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