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SpG § 22., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998

§ 22.

(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrags, abzüglich eines Verlustvortrags, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage im Sinne des § 130 Aktiengesetz 1965 sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Die der Widmungsrücklage zugeführten Beträge dürfen, wenn die Eigenmittel der Sparkasse dem Mindesterfordernis des § 22 Abs. 1 BWG entspricht, 5 vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen. Dieser Hundertsatz erhöht sich um das Doppelte der Prozentpunkte, um die die Eigenmittel über der Grenze des § 22 Abs. 1 BWG liegt; er darf 30 vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen.

(3) Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.

(4) Die Beschlüsse über die Verwendung der Widmungsrücklage bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmanns.

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