SpG § 20., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.03.2002

§ 20.

(1) Der Landeshauptmann kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

1. des Sparkassenrats und

2. des Vorstands, wenn dies der Sparkassenrat unterläßt, geltend machen; der Landeshauptmann kann sich dabei von der Finanzprokuratur vertreten lassen. Die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.

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