§ 20.
(1) Der Landeshauptmann kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder
1. des Sparkassenrats und
2. des Vorstands, wenn dies der Sparkassenrat unterläßt, geltend machen; der Landeshauptmann kann sich dabei von der Finanzprokuratur vertreten lassen. Die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.
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VAAAF-30960