zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SpG § 20., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.03.2002

§ 20.

(1) Der Landeshauptmann kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

1. des Sparkassenrats und

2. des Vorstands, wenn dies der Sparkassenrat unterläßt, geltend machen; der Landeshauptmann kann sich dabei von der Finanzprokuratur vertreten lassen. Die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAF-30960