SpG § 20. Geltendmachung der Haftung, BGBl. I Nr. 97/2001, gültig ab 01.04.2002

§ 20. Geltendmachung der Haftung

Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

1. des Sparkassenrates und

2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.

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