SpG § 1., BGBl. I Nr. 184/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2002

§ 1.

Begriff

(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen vom Bundesminister für Finanzen erteilten Konzession Kreditinstitute nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs und sind im Firmenbuch einzutragen.

(2) Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) und am Vermögen nur über das Partizipationskapital teilnehmen.

(3) Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die § 2, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 - Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.

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