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SpG § 12., BGBl. I Nr. 184/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2002

§ 12.

(1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat, diese vom Bundesminister für Finanzen genehmigt und die Abwicklung oder Verschmelzung durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluß über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.

(2) Der Landeshauptmann kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands innerhalb einer vom Landeshauptmann gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt. Der Landeshauptmann hat einen Abwickler zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.

(3) Der Landeshauptmann hat die Auflösung des Vereins im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.

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