§ 5.
Die nach den §§ 1 bis 4 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet die Landesregierung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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YAAAF-30959