§ 2.
(1) Für die Gemeinden St Margarethen im Lungau, Unternberg und Zederhaus wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg übertragen:
1. die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in welchen der Bauplatz dienen soll:
a) einem unter § 1 Abs 1 Z 1 lit a oder lit b fallenden Bau, soweit dieser nicht ein Bau der Gemeinde im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 lit c ist;
b) einem Bau des Bundes oder des Landes, soweit dieser nicht schon unter lit a fällt, wobei es unerheblich ist, ob der Bund oder das Land allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt, oder eines anderen Rechtsträgers, der aufgrund eines Bauträgervertrag für den Bund oder das Land auftritt;
2. die Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige für einen unter Z 1 fallenden Bau;
3. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter Z 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
(2) § 1 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.
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OAAAF-30958