zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bau-Delegierungsverordnung 1998 - Bezirk Tamsweg – Lungau § 1. Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Tamsweg - Lungau, LGBl Nr 72/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 1. Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Tamsweg - Lungau

(1) Für die Gemeinden Lessach, Muhr, Ramingstein, St Andrä im Lungau und Thomatal wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg übertragen:

1. die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz dienen soll:

a) einem Bau für eine Betriebsanlage, die gemäß § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf;

b) einem im § 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 genannten Bau, wenn dieser nicht schon unter lit a fällt;

c) einem Bau des Bundes, des Landes oder der Gemeinde, soweit dieser nicht schon unter lit a oder b fällt, wobei es unerheblich ist, ob der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt, oder eines anderen Rechtsträgers, der aufgrund eines Bauträgervertrages für den Bund, das Land oder die Gemeinde auftritt;

2. die Baubewilligung für einen unter Z 1 fallenden Bau;

3. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter Z 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.

(2) Bei einer Mischnutzung gelten die Übertragungen gemäß Abs 1 nur, wenn die von Abs 1 Z 1 lit a und b erfaßten Bauten überwiegend den darin genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten bzw geplanten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächenanteilen anhand der Kubaturen zu beurteilen.

(3) Die Besorgung der Angelegenheiten gemäß Abs 1 wird für die davon erfaßten Anlagen auf die Landesregierung übertragen, wenn für die Anlage eine gewerbebehördliche Genehmigung oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fällt. Beauftragt der Landeshauptmann die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 101 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 mit der Durchführung des Verfahrens und der Entscheidung nach einem dieser Gesetze in seinem Namen, gilt jedoch die Übertragung gemäß Abs 1.

(4) Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Mißstände wie zB die Ausführung baulicher Maßnahmen ohne Bewilligung, die Ausführung einer baulichen Maßnahme abweichend vom Baukonsens, die nicht ordnungsgemäße Benutzung von Bauten oder das Auftreten von Baugebrechen sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung gemäß Abs 1 bis 3 erfaßte Bauten betreffen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAF-30958