§ 5.
(1) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 12/2003 tritt mit in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
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EAAAF-30957