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Bau-Delegierungsverordnung 1998 - Bezirk St Johann im Pongau – Pongau § 5., LGBl Nr 54/2023, gültig ab 20.07.2023

§ 5.

(1) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 12/2003 tritt mit in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 treten mit in Kraft.

(3) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in den vorstehenden Absätzen zitierten Verordnungen jeweils anhängig sind, sind nach den jeweils bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(4) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2012 tritt mit in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs 3 und (§) 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit in Kraft.

(6) Die §§ 1 Abs 1, (§) 1a und 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2015 treten mit in Kraft.

(7) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit in Kraft.

(8) Die §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2018 treten mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(9) § 1b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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EAAAF-30957