§ 2.
(1) Für die Gemeinde Bad Hofgastein wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:
1. die Bauplatzerklärung in den Fällen, in welchen der Bauplatz einem unter § 1 Abs 1 Z 1 lit a fallenden Bau dienen soll;
2. die Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige für einen unter § 1 Abs 1 Z 1 lit a fallenden Bau;
3. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf einen unter § 1 Abs 1 Z 1 lit a fallenden Bau, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
(2) § 1 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.
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EAAAF-30957