§ 2.
(1) Für die Gemeinden Bad Hofgastein, Hüttschlag und Wagrain wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:
1. die Bauplatzerklärung in den Fällen, in welchen der Bauplatz einem unter § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a fallenden Bau dienen soll;
2. die Baubewilligung für einen unter § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a fallenden Bau;
3. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf einen unter § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a fallenden Bau, ausgenommen jene nach § 13 Abs. 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAF-30957