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Bau-Delegierungsverordnung 1998 - Bezirk St Johann im Pongau – Pongau § 1b., LGBl Nr 54/2023, gültig ab 01.08.2023

§ 1b.

(1) Für die Gemeinde Pfarrwerfen wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:

1. die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz dienen soll:

a) einem Bau für eine Betriebsanlage, die gemäß § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf;

b) einem im § 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 genannten Bau, wenn dieser nicht schon unter lit a fällt;

c) einem Bau des Bundes, des Landes oder der Gemeinde, soweit dieser nicht schon unter lit a oder b fällt, wobei es unerheblich ist, ob der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt, oder eines anderen Rechtsträgers, der aufgrund eines Bauträgervertrages für den Bund, das Land oder die Gemeinde auftritt;

2. die Baubewilligung für einen unter Z 1 lit a fallenden Bau;

3. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in Bezug auf die unter Z 1 lit a fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.

(2) § 1 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.

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