§ 6.
(1) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 treten mit in Kraft.
(2) Die §§ 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2009 treten mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
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