§ 6.
(1) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 treten mit in Kraft.
(2) Die §§ 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2009 treten mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Die §§ 1 Abs 3 und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit in Kraft.
(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2016 tritt mit in Kraft.
(5) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit in Kraft.
(6) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
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