§ 4.
Für die Gemeinde Bergheim wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen:
1. die Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige für einen unter § 1 Abs 1 Z 1 lit c fallenden Bau;
2. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter § 1 Abs 1 Z 1 lit c fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
(2) § 1 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAF-30956