§ 3.
(1) Für die Gemeinden Elixhausen, Grödig, Oberndorf und Wals-Siezenheim wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen:
1. die Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige für einen unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Bau;
2. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
(2) § 1 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.
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UAAAF-30956