§ 3.
(1) Für die Gemeinden Anif, Bergheim, Elixhausen, Grödig, Oberndorf bei Salzburg und Wals-Siezenheim wird die Besorgung folgender Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen:
1. die Baubewilligung für einen unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Bau;
2. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs. 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAF-30956