3. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2
§ 9. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 150 kg in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen
(1) In Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu 100 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. Zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.
2. Um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten).
3. An der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes muss ein Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.
4. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
5. Kunden ist das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands zu verbieten.
(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen 150 kg.
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