3. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2
§ 8. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 200 kg in Lagerräumen
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den gemäß den §§ 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. In einem Gebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig; in einem von mehreren Betrieben genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lageraum zulässig.
2. Der Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen ausgeführt sein.
3. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen vorhanden sein.
4. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
5. Der Lagerraum muss direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
6. Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre ein Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.
7. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Lagerräumen 200 kg.
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