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Pyr-LV 2004 § 8. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Lagerräumen, BGBl. II Nr. 252/2004, gültig von 18.06.2004 bis 02.12.2011

3. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2

§ 8. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Lagerräumen

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den gemäß den §§ 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. In einem Gebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig; in einem von mehreren Betrieben genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lageraum zulässig.

2. Der Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen ausgeführt sein.

3. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen vorhanden sein.

4. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.

5. Der Lagerraum muss direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

6. Im Lagerraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

7. Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein: “Lagerraum für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge: 100 kg”.

8. Die Elektroinstallation im Lagerraum muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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