3. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2
§ 6. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 80 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
(1) In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu insgesamt 30 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
2. Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufs- und des Vorratsraumes zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens hochbrandhemmend und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.
3. Als Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffnungen zulässig; sonstige Öffnungen wie für Lüftungsleitungen, Installationsschächte und dergleichen sind verboten.
4. Im Vorratsraum müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2011)
(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Verkaufsräumen und Vorratsräumen jeweils 40 kg.
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