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Pyr-LV 2004 § 4. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. II Nr. 130/2023, gültig von 03.12.2011 bis 30.04.2023

2. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

§ 4. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5, 6 gelagert werden.

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