Suchen Hilfe
Pyr-LV 2004 § 3. Lagerungsverbote, BGBl. II Nr. 130/2023, gültig von 18.06.2004 bis 30.04.2023

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Lagerungsverbote

(1) Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten

1. in Stiegenhäusern,

2. in Stiegenhausvorräumen,

3. in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,

4. unterhalb von Stiegen,

5. in der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes, von Notausgängen und auf Fluchtwegen,

6. in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten iSd Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, idgF, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Druckgaspackungen iSd Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 - DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, oder für sonstige explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche oder ätzende Stoffe oder Zubereitungen iSd §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, idgF,

7. in Heizräumen und Brennstofflagerräumen, Triebwerksräumen, Technikräumen, Pufferräumen und Schleusen, Garagen, Lüftungs- und Klimazentralen,

8. in Tankstellen einschließlich Servicebereiche und Shop und

9. in Betriebsanlagen, bei denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist und die mehr als 2000 m² Verkaufsfläche aufweisen; davon ausgenommen sind Betriebsanlagen, bei denen der Verkauf und die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ausschließlich in Verkaufscontainern, Verkaufsständen oder Lagercontainern im Freien erfolgt.

(2) In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände, sondern lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAF-30954