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Pyr-LV 2004 § 2. Allgemeine Lagerungsbestimmungen, BGBl. II Nr. 130/2023, gültig von 03.12.2011 bis 30.04.2023

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Allgemeine Lagerungsbestimmungen

(1) Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 2010 entsprechen.

(2) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden.

(3) In Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden und müssen so gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können.

(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; auf diese Verbote muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, deutlich sichtbar hingewiesen sein. Nicht unter diese Verbote fällt der Betrieb von Öfen in Verkaufsräumen gemäß § 5.

(5) Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend sein; von letzterem sind Türen, die aus Verkaufsräumen oder Vorratsräumen direkt ins Freie führen, Türen von Lagercontainern oder Lagergebäuden gemäß § 10 und Türen von Verkaufscontainern oder Verkaufsständen ausgenommen.

(6) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von Verkaufsräumen gemäß § 5, dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 ºC nicht überschreiten.

(7) Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden.

(8) In jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, muss eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht sein, die das sichere Verlassen des Raums bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet. Davon ausgenommen sind Verkaufscontainer und Verkaufsstände gemäß § 9 sowie Lagercontainer und Lagergebäude gemäß § 10.

(9) Werden pyrotechnische Gegenstände mit elektrischer Auslösung gelagert, so müssen die Auslöseeinrichtungen kurzgeschlossen sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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AAAAF-30954