8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21.
(1) Die Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 tritt, soweit Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV, die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke und die Lagerung von losen pyrotechnischen Sätzen in Betriebsanlagen gemäß § 20 ist § 9 der Verordnung BGBl. Nr. 514/1977 bis zu dem in § 20 Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunkt weiter anzuwenden.
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