8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen den §§ 12 bis 19 bis spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dem § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 8, § 8 Z 8, § 9 Z 4, § 10 Z 4, § 11 Z 12, § 12 Z 12, § 13 Z 12, § 14 Z 9 und § 19a bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
(4) Die in im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011 bestehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden angeführten pyrotechnischen Gegenstände der Klassen I bis IV gelten als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden.
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