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Pyr-LV 2004 § 20. Übergangs- und Schlussbestimmungen, BGBl. II Nr. 252/2004, gültig von 18.06.2004 bis 02.12.2011

8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20. Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen den §§ 12 bis 19 bis spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dem § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.

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