8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen den §§ 12 bis 19 bis spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dem § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechen.
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