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Pyr-LV 2004 § 19a. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 130/2023, gültig von 27.05.2015 bis 30.04.2023

7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2

§ 19a. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

(1) Abweichend von § 2 Abs. 9 müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung zum Zweck der Lagerung nicht kurzgeschlossen sein, wenn sie vom Hersteller zulässigerweise ohne Kurzschlussbrücke hergestellt und ausgeliefert werden.

(2) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge dürfen in Arbeits- und Vorratsräumen von Werkstätten bis zu insgesamt höchstens 10 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden, wobei die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, zulässig ist.

2. Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein.

3. Der Lagerraum muss mit einer Lüftungsmöglichkeit ins Freie ausgestattet sein.

4. Fenster des Lagerraums müssen so ausgebildet sein, dass im Falle eines Brandes keine Lagergüter nach außen gelangen können.

5. An den Zugangstüren muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.

6. Der Fußboden muss einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.

7. Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung gelagert, so muss der Fußboden des Lagerraumes geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt bis zu 100 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Fahrzeugserienproduktion zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge auch außerhalb eines Lagerraums gemäß Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen bereitgehalten werden:

1. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge der Gefahrengutunterklassen 1.4G, 1.4S oder der Klasse 9 gemäß ADR bereitgehalten werden. Diese dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 auch in Behältern, die den Bestimmungen des ADR für das jeweilige Lagergut entsprechen und zugelassen sind, bereitgehalten werden.

2. Es darf nur die für die Tagesproduktion benötigte Menge an pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge bereitgehalten werden. Nicht unmittelbar für den Einbau benötigte pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge und außerhalb der Produktionszeiten müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in Lageräume gemäß Abs. 3 verbracht werden.

3. An den Entnahmestellen muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die zulässige Höchstlagermenge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen werden. Eine Liste, aus der die Nettoexplosivstoffmassen der einzelnen pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge ersichtlich sind, muss in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht durch die behördlichen Organe bereitgehalten werden.

4. Der Fußboden muss in jenen Bereichen, in denen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge bereitgehalten werden, einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.

5. Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung bereitgestellt, so muss der Fußboden geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.

6. Die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es bei unbeabsichtigter Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands für Fahrzeuge zu keiner Gefährdung durch fortgeschleuderte Gegenstände kommen kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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