7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2
§ 19a. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge
(1) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge dürfen in Arbeits- und Vorratsräumen von Werkstätten bis höchstens insgesamt 10 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden.
(2) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden, wobei die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, zulässig ist.
2. Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein.
3. Der Lagerraum muss mit einer Lüftungsmöglichkeit ins Freie ausgestattet sein.
4. Fenster des Lagerraums müssen so ausgebildet sein, dass im Falle eines Brandes keine Lagergüter nach außen gelangen können.
5. An den Zugangstüren muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
6. Der Fußboden muss einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.
7. Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung gelagert, so muss der Fußboden des Lagerraumes geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.
8. Abweichend von § 2 Abs. 9 müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung zum Zweck der Lagerung nicht kurzgeschlossen sein, wenn sie vom Hersteller zulässigerweise ohne Kurzschlussbrücke hergestellt und ausgeliefert werden.
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