7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2
§ 19. Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse über 250 g je Einzelgegenstand
Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse über 250 g je Einzelgegenstand müssen
1. gemäß den Bestimmungen des § 13 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 500 kg (Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist,
2. gemäß den Bestimmungen des § 14 in einer Menge über 500 kg (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert sein.
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