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Pyr-LV 2004 § 19. Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse über 250 g je Einzelgegenstand, BGBl. II Nr. 130/2023, gültig von 03.12.2011 bis 30.04.2023

7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2

§ 19. Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse über 250 g je Einzelgegenstand

Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse über 250 g je Einzelgegenstand müssen

1. gemäß den Bestimmungen des § 13 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 500 kg (Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist,

2. gemäß den Bestimmungen des § 14 in einer Menge über 500 kg (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert sein.

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