7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2
§ 19. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand müssen
1. gemäß den Bestimmungen des § 14 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 500 kg (Nettomasse) beschränkt ist,
2. gemäß den Bestimmungen des § 15 in einer Menge über 500 kg (Nettomasse) gelagert sein.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAF-30954