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Pyr-LV 2004 § 19. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand, BGBl. II Nr. 252/2004, gültig von 18.06.2004 bis 02.12.2011

7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2

§ 19. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand müssen

1. gemäß den Bestimmungen des § 14 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 500 kg (Nettomasse) beschränkt ist,

2. gemäß den Bestimmungen des § 15 in einer Menge über 500 kg (Nettomasse) gelagert sein.

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AAAAF-30954