7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2
§ 18. Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand
Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse von über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand müssen gemäß den Bestimmungen des § 12 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist.
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