7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2
§ 18. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse von über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand müssen gemäß den Bestimmungen des § 12 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAF-30954