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Pyr-LV 2004 § 18. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand, BGBl. II Nr. 252/2004, gültig von 18.06.2004 bis 02.12.2011

7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2

§ 18. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse von über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand müssen gemäß den Bestimmungen des § 12 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.

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AAAAF-30954