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Pyr-LV 2004 § 17. Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand, BGBl. II Nr. 130/2023, gültig von 03.12.2011 bis 30.04.2023

7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2

§ 17. Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand

Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand, müssen

1. gemäß den Bestimmungen des § 6 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 8 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und im Vorratsraum; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;

2. gemäß den Bestimmungen des § 7 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 12 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und in den beiden Vorratsräumen; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;

3. gemäß den Bestimmungen der §§ 8 oder 9 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 20 kg (Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;

4. gemäß den Bestimmungen des § 10 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 160 kg (Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;

5. gemäß den Bestimmungen des § 11 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist.

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AAAAF-30954