7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2
§ 17. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einer Nettomasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand, müssen
1. gemäß den Bestimmungen des § 6 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 8 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und im Vorratsraum; Nettomasse) beschränkt ist;
2. gemäß den Bestimmungen des § 7 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 12 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und in den beiden Vorratsräumen; Nettomasse) beschränkt ist;
3. gemäß den Bestimmungen der §§ 8 oder 9 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 20 kg (Nettomasse) beschränkt ist;
4. gemäß den Bestimmungen des § 10 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 160 kg (Nettomasse) beschränkt ist;
5. gemäß den Bestimmungen des § 11 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettomasse) beschränkt ist.
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