7. Abschnitt Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2
§ 16. Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 ist die Nettoexplosivstoffmasse maßgeblich. Ist die Nettoexplosivstoffmasse eines sonstigen pyrotechnischen Gegenstandes der Kategorien P1 und P2 nicht bekannt, dann ist es bei einer Bruttomasse bis 50 g mit 20 % der Bruttomasse, bei einer Bruttomasse über 50 g bis 250 g mit 50 % der Bruttomasse und bei einer Bruttomasse über 250 g mit 100 % der Bruttomasse anzunehmen.
(2) Eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 bis F4 mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 ist zulässig. Dabei darf die jeweilige Höchstlagermenge gemäß den §§ 17 bis 19 nicht überschritten werden.
(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettoexplosivstoffmasse des Einzelgegenstandes gemäß § 17 gelagert sein.
(4) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge gilt § 19a.
(5) Hagelabwehrraketen dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen und Raketenrohren gelagert werden, wobei sich Sprengköpfe und Raketenrohre in verschiedenen Lagerräumen befinden müssen.
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