6. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Sätzen der Kategorien S1 und S2
§ 15. Lagerung von pyrotechnischen Sätzen der Kategorien S1 und S2
(1) Pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 in Form von Bengalpulver, Schellackpulver und Rauchpulver müssen entsprechend den Bestimmungen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit der Maßgabe gelagert sein, dass ihre Lagerung nur in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern zulässig ist.
(2) Die Lagerung von pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S2 muss gemäß § 14 erfolgen.
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