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Pyr-LV 2004 § 13. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg in Lagergebäuden., BGBl. II Nr. 130/2023, gültig von 03.12.2011 bis 30.04.2023

5. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4

§ 13. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg in Lagergebäuden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 bis F3 ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse von 500 kg nicht überschritten wird.

2. In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 100 kg gelagert werden.

3. Die Wände des Lagergebäudes und der Lagerräume müssen mindestens brandbeständig und so ausgeführt sein, dass bei einer Explosion im Inneren eines Lagerraumes die Übertragung des Brandes oder der Explosion nach außen verhindert wird. Türen oder Tore in diesen Wänden müssen nach außen aufschlagen und den im Explosionsfall auftretenden Drücken standhalten.

4. Das Dach des Lagergebäudes und die Decken der Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen und leicht abhebbar (maximaler Widerstand von 10 kN/m²) ausgeführt sein.

5. Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

6. Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.

7. An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.

8. Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, einen Abstand von mindestens 100 m aufweisen.

9. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 30 m eingerichtet und gekennzeichnet sein.

10. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.

11. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.

12. Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.

13. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.

14. Das Betriebsgelände, auf dem sich das Lagergebäude befindet, muss durch Einzäunung gegen den Zugang Unbefugter geschützt sein.

15. Vor Ausgangstüren aus Lagerräumen müssen Prallwände aufgestellt sein, wenn sich vor diesen Türen Hauptverkehrswege oder sonstige stark benützte Wege befinden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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