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Pyr-LV 2004 § 12. Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F3, BGBl. II Nr. 130/2023, gültig von 03.12.2011 bis 30.04.2023

4. Abschnitt Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F3

§ 12. Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F3

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2000 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse von 2000 kg nicht überschritten wird.

2. In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F3 mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 400 kg gelagert werden.

3. Jeder Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen oder Toren ausgeführt sein.

4. Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

5. Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.

6. An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.

7. Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Z 8 einen Abstand von mindestens 20 m aufweisen.

8. Der in Z 7 angeführte Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens 50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind.

9. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet und gekennzeichnet sein.

10. Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.

11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2011)

12. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.

13. Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.

14. Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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