3. Abschnitt Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2
§ 10. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 800 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden
In Lagercontainern oder Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu insgesamt 800 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
1. Der Lagercontainer oder das Lagergebäude muss fensterlos sein.
2. Um jeden Lagercontainer oder jedes Lagergebäude muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von § 1 Abs. 4 Z 10 im Einzelfall festzulegen.
3. An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: „Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 800 kg“.
4. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
5. Im Lagercontainer dürfen sich keine Beheizungseinrichtungen befinden. Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
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