DBA VAE (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Vereinigte Arbabische Emirate (VAE); Abkommen – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)) Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON, BGBl. III Nr. 211/2022, gültig ab 01.03.2023

Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person”:

a) in Österreich:

eine Person, die nach österreichischem Recht dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften; der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in Österreich nur mit Einkünften aus Quellen in Österreich steuerpflichtig ist;

b) in den Vereinigten Arabischen Emiraten:

(i) eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts oder eines anderen ähnlichen Merkmals als ansässig gilt;

(ii) eine Gesellschaft oder eine juristische Person, die nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate auf Grund ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals eingetragen oder errichtet worden ist;

(iii) diesen Staat und seine Gebietskörperschaften, lokalen Verwaltungen oder staatlichen Einrichtungen.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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